Verhaltenskodex von Google für Lieferanten

   1. EINLEITUNG

Google verpflichtet sich, alle Arbeitskräfte mit Respekt und Würde zu behandeln, ihnen gesundheitsverträgliche und sichere Arbeitsbedingungen zu bieten sowie seine Geschäftstätigkeit an den Grundsätzen ökologischer Verantwortung und der Ethik auszurichten. Wir erwarten dieselbe Selbstverpflichtung von unseren Lieferanten, Dienstleistern, den von uns beauftragten Personalvermittlungsunternehmen, Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Sub-Tier-Lieferanten („Lieferanten“). Welche Erwartungen wir an Lieferanten stellen, ist in unserem Verhaltenskodex für Lieferanten („Verhaltenskodex“) näher definiert. Unsere Erwartungen ergeben sich aus und gründen auf international anerkannten Standards und Rahmenbedingungen, einschließlich den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Der Verhaltenskodex gilt für alle Lieferanten, die Alphabet und Google sowie deren Tochtergesellschaften („Google“) Waren liefern und für sie Dienstleistungen erbringen.

Lieferanten müssen Programme zur Einhaltung des Verhaltenskodex implementieren und überwachen – auch wenn der Verhaltenskodex über die Anforderungen anwendbaren Rechts hinausgeht. Darüber hinaus müssen sie ihre eigenen Lieferanten, Dienstleister und Auftragnehmer zur Einhaltung des Verhaltenskodex in ihren betrieblichen Abläufen und über die ganze Lieferkette hinweg verpflichten.

1.1 Einhaltung zugrunde liegender Verpflichtungen. Neben den im Kodex erläuterten Verpflichtungen müssen Lieferanten auch alle anwendbaren Gesetze einhalten – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Einwanderungs- und Arbeitsgesetze, Rechtsvorschriften, Gesetze in den Bereichen Umweltschutz, Sicherheit und Gesundheit, Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften sowie Richtlinien. Lieferanten müssen darüber hinaus alle Verpflichtungen einhalten, die sich aus mit uns geschlossenen Verträgen ergeben. Lieferanten, die unsere Objekte oder Einrichtungen nutzen, müssen außerdem alle unsere darauf anwendbaren Richtlinien und Anforderungen beachten.

1.2 Informationsanfragen, Offenlegung und Dokumentation. Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex nachzuweisen, arbeiten die Lieferanten bei allen von Google gestellten Informationsanfragen oder eingeleiteten Audits mit Google zusammen. Die Lieferanten legen die angefragten Informationen zeitnah offen. Informationsanfragen und Audits können zu folgenden Aspekten eingeleitet werden: im Kodex behandelte Themen; Einstellungspraktiken von Unternehmen, die Google Waren liefern oder für Google Dienstleistungen erbringen, Geschäftsaktivitäten, Struktur, Finanzsituation und Unternehmensleistung der Lieferanten. Lieferanten erstellen und pflegen Dokumente und Geschäftsunterlagen gemäß anwendbaren Gesetzen, regulatorischen Anforderungen und dem Verhaltenskodex. Zum Schutz von Daten sorgen Lieferanten darüber hinaus für angemessene Vertraulichkeit. Das Fälschen von Geschäftsunterlagen, die Verweigerung der Offenlegung sowie Falschdarstellungen von Bedingungen und Praktiken in der Lieferkette sind unzulässig und können zur Beendigung der Geschäftsbeziehung zwischen dem Lieferanten und Google führen.

1.3 Zertifizierungen. Lieferanten müssen Zertifizierungen von vertrauenswürdigen Drittanbietern einholen – dies gilt unter anderem für Materialien, Produktionsverfahren und Produkte, sofern zutreffend. Wenn Google zusätzliche Zertifizierungen wie ISO 50001, 14001 oder 45001 fordert, werden sich die Lieferanten nach Treu und Glauben bemühen, solche Zertifizierungen zeitnah zu erlangen.

1.4 Rechenschaftspflicht. Unser Ziel ist es immer, die Bedingungen gemeinsam mit den Lieferanten zu verbessern. Wir behalten uns jedoch auch vor, unsere Beziehung zu solchen Lieferanten auszusetzen oder zu beenden, die den Verpflichtungen des Verhaltenskodex nicht nachkommen.

   2. FAIRE ARBEITSBEDINGUNGEN UND MENSCHENRECHTE

Es wird erwartet, dass Lieferanten ebenso wie Google die Menschenrechte von Beschäftigten wahren, diese mit Würde und Respekt behandeln und ein Arbeitsumfeld frei von Diskriminierung, Belästigung und Vergeltungsmaßnahmen schaffen. Dies gilt für alle Beschäftigten einschließlich Zeit- und Wanderarbeitern, Werkstudenten, Projektmitarbeitern und fest angestellten Arbeitnehmern. Hieraus ergibt sich die Pflicht der Lieferanten, mit ihrer eigenen Personalführung dafür zu sorgen, dass folgende Ziele realisiert werden:

2.1 Freie Wahl des Arbeitsverhältnisses und Bekämpfung moderner Sklaverei. Lieferanten dürfen in keiner Form Beschäftigungsverhältnisse schaffen oder erlauben, die auf Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Pflichtarbeit beruhen. Daher sind Geschäftspraktiken, die moderne Sklaverei darstellen, wie in der Richtlinie gegen moderne Sklaverei von Google definiert, unzulässig. Jegliche Arbeit, einschließlich Überstunden, muss grundsätzlich freiwillig geleistet werden. Die Beschäftigten müssen das Beschäftigungsverhältnis jederzeit aus freien Stücken beenden dürfen, ohne Furcht vor finanziellen Repressalien oder Konsequenzen, sofern sie ihren Arbeitgeber mit angemessener Frist in Kenntnis gesetzt haben. Diese Frist muss im Arbeitsvertrag definiert sein. Die Lieferanten schränken die Bewegungsfreiheit ihrer Beschäftigten nicht unnötig ein, was das Betreten oder Verlassen oder die Bewegung innerhalb eines unter der Verfügungsgewalt des Lieferanten stehenden Betriebs oder Arbeitsplatzes betrifft.

Die Lieferanten behalten Identitäts-, Einwanderungs- oder Arbeitserlaubnisdokumente der Arbeitnehmer nicht länger ein als für die administrative Bearbeitung notwendig. Lieferanten können Beschäftigten in ihren Unterkünften individuelle, abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für diese Dokumente und andere persönliche Gegenstände zur Verfügung stellen. Lieferanten dürfen nicht auf diese Aufbewahrungsmöglichkeiten zugreifen, solange sie durch Beschäftigte genutzt werden, es sei denn, dies ist rechtlich zulässig.

Lieferanten führen aktuelle Aufzeichnungen über alle Arbeitnehmer, einschließlich der Wanderarbeitnehmer. Diese Aufzeichnungen über die Arbeitnehmer müssen grundlegende Vertragsbedingungen, Start- und Enddatum des Arbeitsverhältnisses, das Alter des Arbeitnehmers und Nachweise über die Zahlung etwaiger Gebühren enthalten.

In Einklang mit der Definition des Begriffs „Gebühren“ der Responsible Business Alliance dürfen Lieferanten den Beschäftigten weder direkt noch über Dritte Anwerbegebühren oder ähnliche Honorare für die Beschäftigung in Rechnung stellen und müssen allen Beschäftigten, die derartige Gebühren entrichtet haben, diese erstatten und einen entsprechenden Zahlungsnachweis aufbewahren. Wenn Lieferanten Fremdarbeiter einstellen, die keine Staatsangehörige des jeweiligen Arbeitslandes sind, und diese zu dem Zweck, ihr Beschäftigungsverhältnis anzutreten, von ihrem Heimatland in ein anderes Land reisen müssen, werden die Kosten für die Anreise sowie die Rückreise nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses vom Lieferanten übernommen. Diese Anforderung gilt nicht für Personen mit unbefristeter Aufenthaltsgenehmigung1 und entsandte Festangestellte.

Weiter wird von den Lieferanten erwartet, dass sie im Rahmen des Einstellungsverfahrens allen Beschäftigten eine schriftliche Vereinbarung über die Beschäftigungsbedingungen, einschließlich der Art der Arbeit, des Lohns und der Arbeitszeiten, in einer den jeweiligen Beschäftigten verständlichen Sprache aushändigen. Bei Wanderarbeitern erfolgt die Aushändigung der schriftlichen Vereinbarung vor dem Verlassen des Herkunftslandes. Ersatz oder Änderung der Vereinbarung bei Ankunft im Zielland ist unzulässig, es sei denn, dies geschieht unter Einhaltung von lokal geltendem Recht und führt zu gleichwertigen oder besseren Vertragsbedingungen für die beschäftigte Person.

2.2 Junge Arbeitskräfte und Schüler-/Studentenpraktikanten. Lieferanten nehmen keine Kinderarbeit in Anspruch. Der Begriff „Kind“ umfasst dabei Personen unter 15 Jahren, unter dem Alter für die Beendigung der Schulpflicht oder unter dem Mindestalter für die Beschäftigung im Land, je nachdem, welches Alter die höchste Altersanforderung hat. Lieferanten prüfen das Alter von Beschäftigten auf angemessene Weise. Falls Kinderarbeit festgestellt wird, sind Abhilfemaßnahmen erforderlich.

Arbeitskräfte unter 18 Jahren („junge Arbeitskräfte“) dürfen keine gefährliche Arbeit ausführen, die ihre Sicherheit oder Gesundheit gefährden könnte; hierzu gehören insbesondere Nachtschichten und Überstunden. Lieferanten können rechtmäßige und ordnungsgemäß geführte Ausbildungsprogramme in Anspruch nehmen, zum Beispiel Praktika in fachverwandten Studienbereichen, sofern sie Aufzeichnungen über die Teilnehmer der Ausbildungsprogramme führen, Bildungspartner sorgfältigen Due-Diligence-Prüfungen unterziehen und die Rechte der Teilnehmer der Ausbildungsprogramme gemäß anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen schützen. Soweit durch lokal geltendes Recht nicht anders geregelt, zahlen Lieferanten schulischen und studentischen Hilfskräften, Praktikanten und Auszubildenden mindestens die gleichen Lohnsätze wie anderen Berufsanfängern mit gleichen oder ähnlichen Aufgaben.

2.3 Löhne und Sozialleistungen. Die Lieferanten zahlen zeitnah die gesetzlich vorgeschriebenen Löhne und Sozialleistungen und vergüten die von Beschäftigten geleisteten Überstunden unter Einhaltung lokaler Gesetze mit einem Lohn über dem regulären Stundensatz. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung lokal geltender Gesetze möglich, wenn (i) dies durch tarifvertragliche Bedingungen zulässig ist oder (ii) die beschäftigte Person fest angestellt ist.2 Lieferanten vergüten gleiche und gleichwertige Arbeit mit gleichen Löhnen. Darüber hinaus stellen sie Beschäftigten zeitnah verständliche Lohnbescheinigungen oder gleichwertige Dokumente zur Verfügung, in denen die Grundlagen der Vergütung erläutert werden. Abzüge vom Lohn als Disziplinarmaßnahme sind nicht zulässig.

2.4 Arbeitszeiten. Die Arbeitszeit von Beschäftigten darf 60 Stunden pro Woche (einschließlich Überstunden) bzw., soweit niedriger, die gemäß lokal geltendem Recht festgelegte Höchstgrenze nicht überschreiten. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung lokal geltender Gesetze möglich, wenn (i) dies durch tarifvertragliche Bedingungen zulässig ist, (ii) die beschäftigte Person fest angestellt ist3 oder (iii) die Arbeit im Rahmen einer Notfallsituation bzw. ungewöhnlichen Situation geleistet wird, die nicht vorhersehbar war. Den Beschäftigten ist alle sieben Tage mindestens ein arbeitsfreier Tag zu gewähren. Die Lieferanten gewähren den Beschäftigten außerdem die gesetzlich vorgeschriebenen bzw. angemessene Arbeitspausen.

2.5 Faire Behandlung und Nichtdiskriminierung. Die Lieferanten untersagen unmenschliche Behandlung in jeder Form, einschließlich Gewalt, Belästigung, Missbrauch, Körperstrafen, körperlichen oder seelischen Zwangs, Mobbings und öffentlicher Bloßstellung. Dies gilt auch für die Androhung einer solchen Behandlung.

Lieferanten setzen sich für Chancengleichheit am Arbeitsplatz ein und nehmen entsprechende Anpassungen des Arbeitsumfeldes im Hinblick auf Behinderung, Religion oder Schwangerschaft von Beschäftigten vor. Eine Diskriminierung aufgrund von ethnischer Herkunft, Hautfarbe, Alter, Geschlecht, Geschlechtsidentität, geschlechtlichem Ausdruck, Einwanderungsstatus, sexueller Orientierung, Familienstand, ethnischer Zugehörigkeit, nationaler Herkunft, Kastenzugehörigkeit, Behinderung, genetischer Information, Gesundheitszustand, Schwangerschaft, Religion, politischer Orientierung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, bestätigtem Veteranenstatus, ästhetischen Körpermodifikationen, Vorstrafen oder eines anderen rechtlich geschützten Status ist in den Eignungsprüfungs-, Einstellungs- und Beschäftigungspraktiken der Lieferanten, unter anderem in Bezug auf Gehalt, Beförderung, Prämien und Zugang zu Schulungen, nicht zulässig. Darüber hinaus dürfen Lieferanten tatsächliche und potenzielle Arbeitskräfte keinen rechtswidrigen medizinischen Tests unterziehen, darunter auch Schwangerschaftstests und anderen körperlichen Untersuchungen, die in diskriminierender Weise eingesetzt werden könnten.

2.6 Vielfalt und Inklusion. Lieferanten wird empfohlen, Richtlinien und Verfahren auszuarbeiten, mit denen eine Kultur der Vielfalt und Inklusion am Arbeitsplatz beschrieben, gemessen und gefördert wird.

2.7 Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen. Beschäftigte haben das Recht, gemäß den vor Ort geltenden Gesetzen sowie in eigener freier Entscheidung Gewerkschaften zu bilden, ihnen beizutreten und mit ihrer Hilfe Tarifverhandlungen zu führen. Falls lokale geltende Gesetze die Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlungen einschränken, dürfen Beschäftigte andere rechtmäßige Formen der Arbeitnehmervertretung wählen und diesen beitreten.

2.8 Sicherheitskräfte. Die Lieferanten dürfen keine öffentlichen oder privaten Sicherheitskräfte einsetzen, deren Vorgehen und Praktiken die Vereinigungsfreiheit einschränken oder die zu Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder zu Verletzungen führen, die nach lokal geltendem Recht keine rechtmäßige Gewaltanwendung darstellen.

1 Gemäß der Definition des Begriffs „Gebühren“ der Responsible Business Alliance
2 Gemäß der Definition des Begriffs „Gebühren“ der Responsible Business Alliance
3 Gemäß der Definition des Begriffs „Gebühren“ der Responsible Business Alliance

   3. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

Google erwartet von Lieferanten, dass sie gesundheitsverträgliche und sichere Arbeitsbedingungen bieten. Die Lieferanten müssen bestrebt sein, die Beschäftigten vor Gefahren zu schützen und durch geeignete Maßnahmen bei allen betrieblichen Abläufen für ihre Gesundheit und Sicherheit zu sorgen. Lieferanten müssen im Hinblick auf ihre Geschäftsprozesse folgende Anforderungen berücksichtigen:

3.1 Einhaltung von Gesetzen und Bestimmungen in Bezug auf Arbeitsschutz und -sicherheit. Lieferanten halten sich an alle anwendbaren Gesetze und Bestimmungen über Gesundheit und Sicherheit. Lieferanten müssen Sicherheitsrisiken für Beschäftigte durch Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit identifizieren, evaluieren und mindern, einschließlich chemischer, biologischer, physikalischer und ergonomischer Belastungsfaktoren sowie Gefahren durch Strom und andere Energiequellen, Feuer, Fahrzeuge, Stürze und körperlich belastende Arbeiten. Maßnahmen zur Risikominderung umfassen unter anderem die Beseitigung der Gefahr, alternative Verfahren oder Materialien, angemessene Gestaltung, technische und verwaltungstechnische Kontrollmechanismen, präventive Wartung und sichere Arbeitsverfahren sowie regelmäßige Sicherheitsschulungen.

Wo sich Gefahren mit diesen Mitteln nicht angemessen begrenzen lassen, müssen Lieferanten ihre Beschäftigten kostenlos mit geeigneter persönlicher Schutzausrüstung ausstatten, sie im Umgang mit dieser Ausrüstung schulen und sie über die Risiken informieren, die ihnen durch diese Gefahren entstehen. Lieferanten müssen Arbeitsbedingungen identifizieren, die potenziell gefährlich für schwangere oder stillende Personen sind, und die Risiken durch geeignete Schritte beseitigen oder mindern. Darüber hinaus müssen sie die betroffenen Personen über mögliche Sicherheitsrisiken informieren und ihnen angemessene Vorkehrungen zu ihrem Schutz anbieten.

3.2 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Es sind Verfahren umzusetzen, mit denen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhindert, gemeldet, dokumentiert, betreut und nachverfolgt werden können. Dazu gehört die Ermutigung der Beschäftigten, derartige Vorfälle ohne Furcht vor Disziplinarmaßnahmen oder Nachteilen zu melden. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten müssen klassifiziert, erfasst und untersucht werden, es muss medizinische Betreuung angeboten werden und es müssen Maßnahmen zur Behebung der Ursachen und Erleichterung der Rückkehr der Arbeitskräfte an ihren Arbeitsplatz eingeleitet werden. Die Lieferanten müssen die Stunden und Tage erfassen, an denen Betroffene aufgrund von Arbeitsunfällen und/oder Berufskrankheiten nicht arbeiten konnten.

3.3 Notfallvorsorge. Die Lieferanten benennen potenzielle Notfallsituationen und -ereignisse und treffen entsprechende Vorkehrungen. Sie entwickeln, falls nötig, Notfallpläne, stellen Rettungskräften Kontaktdaten zur Verfügung und informieren Beschäftigte über Notfallmaßnahmen wie etwa die Meldung des Notfalls, die Benachrichtigung und Evakuierung von Beschäftigten, Notfallübungen für Beschäftigte, geeignete Brandmelde- und Löscheinrichtungen, angemessene Fluchtwege und Rettungspläne. Notfallübungen müssen mindestens jährlich oder gemäß lokal geltendem Recht durchgeführt werden, je nachdem, welche Anforderung strenger ist.

3.4 Maschinensicherung. Lieferanten müssen Maschinen in Bezug auf Sicherheitsrisiken überprüfen und gegebenenfalls mit ordnungsgemäß gewarteten Maschinensteuerelementen wie physischen Schutzvorrichtungen, Verriegelungen und Stoppvorrichtungen versehen.

3.5 Sanitäreinrichtungen, Essen und Wohnunterkünfte. Lieferanten müssen den Beschäftigten jederzeit verfügbare saubere Waschräume und Toiletten, sauberes Trinkwasser und Einrichtungen zur hygienischen Zubereitung, Aufbewahrung und Einnahme von Mahlzeiten zur Verfügung stellen. Stellen Lieferanten den Beschäftigten Schlafräume oder Wohnunterkünfte zur Verfügung, so müssen diese Einrichtungen sauber und sicher sein und angemessene Privatbereiche, zugangskontrollierte Ein- und Ausgänge, Notausgänge, Heiz- und Lüftungsanlagen, ausreichende Beleuchtung sowie Warmwasser zum Baden und Duschen umfassen.

3.6 Dokumentation. Lieferanten müssen Aufzeichnungen zu erforderlichen Schulungen, Risikobewertungen, Gefahrenanalysen, Sicherheitsdatenblättern sowie Benachrichtigungen und Verstößen gemäß anwendbaren Vorschriften zur Sicherheit und Gesundheit und Branchenstandards führen. Darüber hinaus müssen Lieferanten je nach Geschäftsaktivitäten ihre Systeme und Vorrichtungen im Bereich Sicherheit und Gesundheit und/oder Programme zur Vermeidung von Verletzungen und Krankheiten sowie Notfallpläne in geeigneter Weise dokumentieren. Die Lieferanten müssen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten dokumentieren, einschließlich der Gesamtzahl der Vorfälle, der Verletzungsraten sowie der Arbeitstage, an denen Betroffene aufgrund von Arbeitsunfällen und/oder Berufskrankheiten nicht arbeiten konnten. Lieferanten müssen Google diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.

   4. UMWELTSCHUTZ

Google erkennt an, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit der Umwelt ein integraler Bestandteil der Herstellung von erstklassigen Produkten ist. In ihren Fertigungs- und Konstruktionsprozessen müssen Lieferanten regenerative Prozesse anstreben und negative Auswirkungen auf das lokale Umfeld, die Umwelt und natürliche Ressourcen minimieren. Gleichzeitig sind die Sicherheit und Gesundheit des lokalen Umfelds, in dem der Lieferant tätig ist, zu schützen. Lieferanten müssen im Hinblick auf ihre Geschäftsprozesse folgende Anforderungen berücksichtigen:

4.1 Umweltgenehmigungen und Berichtswesen. Alle erforderlichen Genehmigungen, Zulassungen und Meldungen sind einzuholen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die jeweiligen operativen Compliance- und Berichtsanforderungen sind zu befolgen.

4.2 Vermeidung der Umweltverschmutzung und Ressourcenverschwendung. Lieferanten müssen beispielsweise durch den Einbau von Umweltschutzvorrichtungen, durch die Optimierung von Produktions-, Wartungs- und Anlagenprozessen sowie durch andere geeignete Maßnahmen Emissionen und die Verbreitung von Schadstoffen minimieren oder ganz vermeiden, die die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt beeinträchtigen. Darüber hinaus müssen sie durch Optimierung von Produktions-, Wartungs- und Anlagenprozessen, Ersatz von Werkstoffen, Recycling oder Wiederverwendung von Ressourcen, Rückführung von Wasser und Abfällen in Kreislaufsysteme oder andere geeignete Maßnahmen den Verbrauch von natürlichen Ressourcen wie Wasser, fossilen Energieträgern, Rohstoffen, Mineralien und Forstprodukten aus Urwäldern reduzieren.

4.3 Gefährliche Stoffe. Lieferanten müssen Chemikalien, Abfallprodukte und andere Materialien, von denen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht, identifizieren, kennzeichnen und so handhaben, dass Umgang, Beförderung, Lagerung, Nutzung, Wiederverwendung, Recycling und Entsorgung auf sichere Weise erfolgen. Um den potenziellen Auswirkungen von Gefahrstoffen zu begegnen, müssen Lieferanten gefährliche Luftemissionen, Abwässer und Festabfälle aus Betriebsabläufen identifizieren, überwachen, kontrollieren, aufbereiten und verringern. Die Lieferanten sind bei der Verwendung bestimmter Stoffe verpflichtet, die Vorgaben für Herstellung von gefährlichen Stoffen von Google einzuhalten. Dazu gehört auch die Kennzeichnungspflicht für Recycling und Entsorgung. Lieferanten arbeiten daran, gefährliche Abfälle zu verringern oder ganz zu vermeiden. Darüber hinaus müssen sie beim Umgang mit gefährlichen Abfällen die anwendbaren Vorschriften beachten und Abfälle dieser Art auf geeignete Weise entsorgen. Dazu gehört unter anderem, das Eindringen freigesetzter oder überlaufender gesetzlich verbotener Stoffe in Regenwasserabflüsse und Böden zu verhindern. Lieferanten müssen außerdem Daten zu gefährlichen Abfällen erheben und dokumentieren.

4.4 Vermeidung und Handhabung von Abwasser und Abfällen, von denen keine Gefahr ausgeht. Lieferanten müssen ein Wassermanagementprogramm ausarbeiten und implementieren, das Wasserquellen, -nutzung und -ableitung dokumentiert, charakterisiert und überwacht, nach Möglichkeiten zur Wassereinsparung sucht und die Kontaminationskanäle kontrolliert. Lieferanten müssen daran arbeiten, Abfälle aller Art zu verringern oder ganz zu vermeiden. Wo sich die Entstehung von Abfall nicht vermeiden lässt, sind alle Abfallströme durch die Lieferanten in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Bestimmungen und auf umweltverträgliche und sichere Weise zu handhaben und zu steuern. Dazu gehört unter anderem, das Eindringen freigesetzter oder überlaufender gesetzlich verbotener Stoffe in Regenwasserabflüsse und Böden zu verhindern und alle Abwässer und Festabfälle aus Betrieb, Industrieprozessen und sanitären Einrichtungen vor der Freisetzung oder Entsorgung nach Bedarf aufzubereiten. Lieferanten müssen außerdem Daten zu Wassernutzung und -ableitung, Einleitungen von Schadstoffen und Abfällen, von denen keine Gefahr ausgeht, erheben und festhalten.

4.5 Energieverbrauch und Treibhausgasemissionen. Bei allen betrieblichen Abläufen müssen Lieferanten eine Optimierung der Energieeffizienz und eine Verringerung des Energieverbrauchs sowie der Treibhausgasemissionen anstreben. Lieferanten müssen ein Ziel zur Emissionsreduzierung festlegen und öffentlich über ihre Fortschritte in dieser Hinsicht berichten. Der Energieverbrauch und Scope‑1-, Scope‑2- sowie signifikante Scope‑3-Treibhausgasemissionen sind zu erfassen, zu dokumentieren und zu veröffentlichen. Die Lieferanten verpflichten sich dazu, den Anteil an sauberer Energie für die Produktion von Google-Produkten jährlich zu erhöhen. Darüber hinaus müssen Lieferanten jährlich einen Nachweis ihrer Käufe von sauberer Energie sowie deren Einsatz im Auftrag von Google erbringen. Sofern möglich, verpflichten sich die Lieferanten, bis 2030 die Energieversorgung ihrer sämtlichen Betriebsabläufe für Produkte und Dienstleistungen für Google mit sauberer Energie zu erreichen.

4.6 Dokumentation. Lieferanten müssen Geschäftsunterlagen zu erforderlichen Schulungen, Risikobewertungen, Genehmigungen sowie Benachrichtigungen und Verstößen gemäß anwendbaren Umweltvorschriften führen. Darüber hinaus müssen sie Dokumentationen bezüglich der Methoden zum Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen sowie Umweltverträglichkeitspläne pflegen.

   5. ETHIK

Google erwartet von Lieferanten die Einhaltung höchster ethischer Standards. Die Lieferanten müssen durch klare Richtlinien, Prozesse, Schulungen und einen geeigneten Führungsstil eine Unternehmenskultur basierend auf ethischen Geschäftspraktiken anstreben. Lieferanten müssen folgende Anforderungen berücksichtigen, um Integrität in ihren Geschäftsabläufen zu fördern:

5.1 Geschäftliche Integrität. Lieferanten vermeiden selbst den Anschein von Interessenkonflikten in der Zusammenarbeit mit Google. Sie legen alle bekannten finanziellen, familiären oder sonstigen Verbindungen zu unseren Mitarbeitern, die Einfluss auf die Auswahl von Lieferanten, die Gestaltung der Geschäftsbeziehung oder die Zusammenarbeit mit Google haben könnten, unverzüglich offen. Wenn Lieferanten Google-Mitarbeitern Gefälligkeiten erweisen, so darf dies nur sporadisch erfolgen und die Gefälligkeiten dürfen von höchstens bescheidenem Wert sein. Die Lieferanten müssen ihre geschäftlichen Transaktionen in ihren Büchern und Datensätzen korrekt erfassen.

Lieferanten dürfen weder Ausgangspunkt von Aktivitäten wie jeglicher Form von Bestechung, Korruption, Erpressung oder Unterschlagung sein, noch dürfen sie sich zum Ziel solcher Aktivitäten machen. Lieferanten leisten weder direkt noch indirekt rechtswidrige Zahlungen. Politische Spenden in Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit mit Google oder im Namen von Google sind unzulässig. Darüber hinaus müssen sie Verfahren zur Überwachung, Dokumentation und Durchsetzung der Gesetze hinsichtlich Korruption, fairen Handels, fairer Werbung und fairen Wettbewerbs implementieren und aufrechterhalten.

5.2 Geistiges Eigentum. Die Lieferanten respektieren die gewerblichen Schutzrechte und achten auch beim Technologietransfer und der Weitergabe von Know-how darauf, dass sowohl diese Rechte als auch die Daten von Kunden und Lieferanten geschützt bleiben.

5.3 Verantwortungsbewusste Beschaffung. Lieferanten streben Transparenz hinsichtlich der Lieferkette an, von den Rohstoffen bis hin zum fertigen Produkt oder der Dienstleistung, die Google geliefert bzw. für Google erbracht wird. Auf Verlangen stellen sie Google die notwendigen Transparenzdaten und Chain-of-Custody-Informationen (z. B. Frachtbrief, Auftrag, Zahlung) zur Verfügung, damit Google seine Due-Diligence-Verpflichtungen erfüllen und Nachweise zu Ursprung und Kontrolle der jeweiligen Rohstoffe und Ausgangsmaterialien erbringen kann. Die Lieferanten stellen durch ihre Richtlinien und Verfahren in angemessener Weise sicher, dass Tantal, Zinn, Wolfram, Gold, Kobalt und andere relevante Mineralien und Rohstoffe in von ihnen gefertigten Produkten nach anerkannten Due-Diligence-Standards beschafft werden. Lieferanten müssen die Herkunft und Produktkette dieser Mineralien Due-Diligence-Prüfungen unterziehen und Google die entsprechenden Informationen auf Verlangen zur Verfügung stellen.

5.4 Datenschutz und Informationssicherheit. Die Lieferanten verpflichten sich zum Schutz personenbezogener Daten aller Geschäftspartner, zu denen andere Lieferanten sowie Kunden, Verbraucher und Beschäftigte gehören. Lieferanten müssen die geltenden Datenschutzgesetze und die behördlichen Vorschriften beachten, wenn personenbezogene Daten erhoben, gespeichert, verarbeitet, übermittelt oder weitergegeben werden. Darüber hinaus dürfen sie das Recht auf Datenschutz von Beschäftigten nicht auf willkürliche Weise einschränken.

5.5 Barrierefreiheit im Internet. Die Lieferanten implementieren Best Practices, Innovationen sowie relevante Standards zur Barrierefreiheit gemäß Web Content Accessibility Guidelines 2.1 Konformitätsstufe AA, um den Nutzern und Interessenvertretern von Google inklusive Produkte und Dienstleistungen anzubieten.

   6. MANAGEMENTSYSTEME

Lieferanten implementieren ein Managementsystem, das so gestaltet ist, dass (a) die Anforderungen von Google wie auch anwendbarer Gesetze und Bestimmungen, (b) die Erfüllung der im Verhaltenskodex beschriebenen Verpflichtungen und (c) die Erkennung und Minderung betrieblicher Risiken im Zusammenhang mit diesen Verpflichtungen durch die Lieferanten sichergestellt sind. Das Managementsystem sollte auch eine kontinuierliche Verbesserung fördern.

Das Managementsystem muss folgende Elemente umfassen:

  1. Verpflichtung und Rechenschaftspflicht der Führungsebene in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz;
  2. Prozesse zur Erkennung, Überwachung und Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften, Standards und Anforderungen;
  3. Risikobewertungen und Prozesse für das Risikomanagement, einschließlich Due-Diligence-Verfahren in Bezug auf Menschenrechte und Umweltschutz zur Erkennung, Vermeidung und Priorisierung sowie Umgang mit den im Verhaltenskodex beschriebenen Risiken;
  4. Fortlaufende Selbsteinschätzung, Überwachung und schriftliche Verbesserungsziele und -pläne;
  5. Schulungen für alle Beschäftigten und andere Lieferanten nach Maßgabe des Lieferanten, die der Umsetzung der Richtlinien des Lieferanten und der Einhaltung der Vorgaben des Verhaltenskodex sowie allen anwendbaren rechtlichen Anforderungen dienen;
  6. Prozesse, um Beschäftigte, andere Lieferanten sowie Kunden über den Verhaltenskodex und die Richtlinien, Geschäftspraktiken, Erwartungen und die Leistung des Lieferanten zu informieren sowie die Einhaltung des Verhaltenskodex zu überwachen;
  7. Prozesse, die es Beschäftigten und anderen Interessenvertretern ermöglichen, Feedback in Bezug auf die Unternehmensführung, Geschäftspraktiken und Bedingungen des Verhaltenskodex zu geben;
  8. Prozesse, die es Beschäftigten ermöglichen, Beschwerden anonym zu melden, soweit dies rechtlich zulässig ist. Nachteile für das Äußern solcher Bedenken und die Teilnahme an einer entsprechenden Untersuchung sind untersagt. Die Lieferanten müssen die Vertraulichkeit und Anonymität von Beschäftigten schützen, die Bedenken in Treu und Glauben äußern. Der Meldeprozess muss öffentlich zugänglich sein und Beschäftigten gegenüber klar kommuniziert werden. Darüber hinaus müssen Lieferanten den beschriebenen Meldeprozess fortlaufend überwachen, angesprochene Probleme erfassen und geeignete Maßnahmen ergreifen;
  9. Prozesse zur rechtzeitigen Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei Verstößen, die aufgrund interner oder externer Bewertungen, Inspektionen, Untersuchungen und Überprüfungen festgestellt wurden.

Verweise

Die vorliegenden Anforderungen an Lieferanten haben ihre Grundlage in unseren Unternehmenswerten und folgenden Standards und Rahmenbedingungen:

  • Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance
  • Definition des Begriffs „Gebühren“ der Responsible Business Alliance
  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • Internationale Menschenrechtscharta
  • Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work, International Labour Organization
  • Konventionen der International Labour Organization zum Mindestalter (Nr. 138), den schlimmsten Formen der Kinderarbeit (Nr. 182) und Zwangs- oder Pflichtarbeit (Nr. 29)
  • Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, Konformitätsstufe AA
  • United States Federal Acquisition Regulation (FAR)
  • Leitsätze für multinationale Unternehmen der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD)
  • OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Geschäftspraktiken
  • OECD-Leitsätze für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
  • Freiwillige Grundsätze für Sicherheit und Menschenrechte

Der vorliegende Verhaltenskodex orientiert sich am Verhaltenskodex der Responsible Business Alliance.

Die offizielle Version des Verhaltenskodex von Google für Lieferanten ist die englischsprachige Version. Im Fall eines Widerspruchs oder einer Abweichung zwischen dieser und übersetzten Versionen hat die englischsprachige Version Vorrang.

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